VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der jordanischen Ärztinnen und Ärzte e.V.“ 

2. Der Verein hat den Sitz in Bochum. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln zu einer Verbesserung der akademischen Entwicklung von Ärzten/innen, Ärzten/innen im Praktikum und Medizinstudenten/innen mit Migrationshintergrund im medizinischem Fachbereich als Ergänzung zur beruflichen Orientierung fördern. Zudem sollen zur Förderung der Integration und des besseren Kennenlernens des deutschen Gesundheitssystems und des Arbeitsalltags in den deutschen medizinischen Einrichtungen beigetragen werden. Hierbei legt der Verein Wert auf enge Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organen ähnlicher Zielsetzung. Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein Beratungs- und Betreuungspersonal einstellen. 

4. Der Satzungszweck wird insbesondere 

a) durch regelmäßige Vorträge, Konferenzen sowie Symposien verwirklicht. Durch ein breit gefächertes Angebot an interdisziplinären Fortbildungen vor allem mit wissenschaftlichem Inhalt soll ein persönliches und freundschaftliches Verhältnis zur Zielgruppe aufgebaut werden. 

b) durch Förderung des Dialogs zwischen Berufsanfängern und erfahrenen Medizinern beispielsweise anhand geeigneter Informationsveranstaltungen, individuelle Beratung und Publikationen sowie Jahrestagungen. 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrer Ausscheidung oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

6. Der Verein ist weltanschaulich und politisch unabhängig, seine Errichtung erfolgt nach demokratischen Grundlagen. 

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität, Rasse und Religion werden. 

2. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Des weiteren, wenn das Mitglied neun Monate mit der Einrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftliche Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden 

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgesetzt wird. Studenten sowie Arbeitslose müssen einen Mindestbeitrag von 5 EUR, alle übrigen Vereinsmitglieder einen Mindestbeitrag von 50 EUR bezahlen. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge auf Anfrage stunden oder erlassen. 

2. Für Zwecke der Vereinsarbeit aber auch für andere akademische Veranstaltungen und Publikationen kann der Verein Spenden und Schenkungen entgegennehmen. 

§ 5 Organe des Vereins Die Vereinsorgane sind: 

1. der Vorstand 

2. die Mitgliederversammlung 

§ 6 Der Vorstand 

1. Dem Vorstand gehören an: a) ein/e Vorsitzende/r b) ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r c) ein/e Finanzreferent/in d) ein/e Schriftführer/in e) ein/e Beisitzer/in Es werden drei Ersatzmitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt. Beim Ausschneiden eines Vorstandsmitglieds rückt das Ersatzmitglied in der Stimmenreihenfolge nach. 

2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/ die stellvertretende/r Vorsitzende/r, der/die Schriftführer/in und der/die Finanzreferent/in. 

3. Der Verein wird durch zwei der im § 6.2 genannten Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 

4. Vorstandsmitglieder sind gehalten, sich mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu verständigen, bevor sie den Verein verpflichten. 5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Vorbereitung einer etwaigen Haushaltsplanung, Buchführung. Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes und Vorlage der Jahresplanung d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge 

6. Der Vorstand wird aus dem Kreis des Mitgliedes für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu den folgenden Vorstandswahlen im Amt. Jedes Mitglied des Vereins kann durch die Wahl zu einem Vorstandsmitglied werden, sofern ihm das Stimmrecht nicht entzogen wurde und seit einem Jahr Mitglied des Vereins ist. 

7. Hat der Vorstand weniger als vier Mitglieder, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und der Vorstand neu gewählt werden. 

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich, per Email oder telefonisch gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Über gefasste Beschlüsse ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu erstellen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zu übergeben. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen eingeladen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder drei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage, die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. 

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern d) Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt. 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht anders vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen ist. 

5. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das alle Anträge mit dem Ergebnis der Abstimmung aufzunehmen sind. Das Protokoll wird vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

§ 8 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die gemeinnützige Hilfsorganisation „Deutsche Kinderkrebsstiftung“. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

3. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen gemeinnützigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung der bisherigen Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

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